LG Bochum: Fehlender Hinweis auf die OS-Plattform der EU ist ein Wettbewerbsverstoß
Das Landgericht Bochum hat sowohl bei einer einstweiligen Verfügung als auch in einem Hauptsacheverfahren entschieden, dass der fehlende Hinweis auf die Onlineschlichtungs-Plattform der EU einen Wettbewerbsverstoß darstellt. Zum Volltext der Entscheidung gelangen Sie hier: https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=LG%20Bochum&Datum=09.02.2016&Aktenzeichen=14%20O%2021/16
Der Gegenstandswert für die Abmahnung wurde auf 15.000,00 EUR festgesetzt. Die Kostenbelastung für den Betroffenen Onlinehändler ist gravierend. Sie errechnet sich wie folgt:
Gegenstandswert: 15.000,00 EUR
1,3 Verfahrensgebühr gem. §§ 2, 13 Nr. 3100 VV RVG 845,00 EUR
1,2 Terminsgebühr gem. §§ 2, 13 Nr. 3104 VV RVG 780,00 EUR
Post-/Telekommunikationsentgelt Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
SUMME 1.645,00 EUR
Der fehlende Hinweis auf die OS-Plattform kann ohne weiteres teuer werden!
Haben Sie eine Abmahnung, eine einstweilige Verfügung oder Hauptsacheklage wegen des fehlenden Hinweises auf die OS-Plattform erhalten, dann zögern Sie nicht, uns sofort anzurufen: +49 (0)30-420267-0
Die Prüfung der Unterlagen und die Ersteinschätzung ist für Sie natürlich kostenfrei!