Notruf 0800 95 36 88 05* freecall
Goldene Regeln

Goldene Regeln

Die wirtschaftliche Krise eines Unternehmens und des damit drohenden Unternehmenszusammenbruchs bringen erhebliche Gefahren für Gläubiger, Arbeitnehmer, Sozialversicherungsträger, Krankenkassen etc. mit sich. Deswegen hat der Gesetzgeber ein umfangreiches strafrechtliches Regelwerk geschaffen, u.a. um die o. g. Beteiligten zu schützen. Eine besondere Deliktsgefährdung besteht bei unsachgemäßen Aktivitäten wie Vermögensverschiebungen, unwirtschaftlichen Geschäften und Begünstigungshandlungen. Die nachfolgenden Regeln bieten Geschäftsführern in der Unternehmenskrise eine Handlungsanleitung zur Vermeidung strafbaren Handelns. Sie sind Gold wert, da ihre Einschätzung persönlichen und finanziellen Schaden verhindert. Sie vermögen eine fundierte Beratung im Einzelfall dennoch nicht zu ersetzen.

Die Goldenen Regeln in Sachen Insolvenz oder einer drohenden Insolvenz:


Stellen Sie den Insolvenzantrag rechtzeitig

Nach §15 Abs. 4 InsO macht sich ein Geschäftsführer strafbar, wenn er einen erforderlichen Insolvenzantrag nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig stellt. Notwendig ist der Antrag spätestens innerhalb von 3 Wochen bei Vorliegen eines Insolvenzgrundes. Ein Insolvenzgrund liegt bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit (§17 InsO) oder bei Überschuldung (§19 InsO) vor.

Die Verpflichteten müssen bereits bei Anzeichen einer Krise eine Liquiditätsplanung und einen Überschuldungsstatus erstellen (§19 InsO). Dies ggf. tagesaktuell. Liquiditätsplan und Überschuldungsstatus, die auch durch Einschaltung fachkundiger Berater (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) erstellt werden können, sind die einzig sinnvolle Möglichkeit der Verteidigung gegen den Strafvorwurf. Ansonsten wird das Strafgericht auf das Gutachten des vorläufigen Insolvenzverwalters zurückgreifen. Das führt zu abweichender, für den Geschäftsführer nachteiliger, Bewertung. Der Insolvenzverwalter wird in seinem Gutachten die Aktiva zu Zerschlagungswerten ansetzen. Der Geschäftsführer darf diese Aktiva zu Fortführungswerten heranziehen.

Insolvenzverschleppung ist mit bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe bedroht.

Unterrichten Sie die Gesellschafter bei halbem Kapitalverlust

§84 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG sanktioniert den Geschäftsführer, der den Gesellschaftern nicht rechtzeitig oder wahrheitsgemäß den Verlust in Höhe der Hälfte des Stammkapitals anzeigt. Die praktische Bedeutung dieses Delikts ist eher gering. Dem Geschäftsführer ist die Beseitigung dieses strafrechtlichen Risikos unproblematisch möglich. Schaffen Sie Fakten, in dem Sie einen Gesellschafterbeschluss herbeiführen, der die Kenntnis der Gesellschafter über den Kapitalverlust beinhaltet.

Zahlen Sie die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung

Nach § 266 a Abs.1 StGB macht sich strafbar, wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält. Damit ist strafbar, das Vorenthalten des auf den Arbeitnehmer entfallenden Anteils am Sozialversicherungsbeitrag. Wer lediglich die Arbeitgeberanteile nicht abführt, bleibt straffrei.

§ 266 StGB ist ein Schutzgesetz. Deswegen haftet der Geschäftsführer für die nicht abgeführten Arbeitnehmeranteile mit seinem Privatvermögen (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266a StGB). Der Schadensersatzanspruch zugunsten der Sozialversicherungsträger unterliegt überdies nicht der Restschuldbefreiung im Zuge eines etwaigen Privatinsolvenzverfahrens (§ 302 Nr. 1 InsO).

Sollte der Geschäftsführer daher nicht über mit Mittel verfügen, um die Sozialabgaben vollständig abzuführen, so muss zumindest der Arbeitnehmeranteil am Sozialversicherungsbeitrag vollständig und pünktlich gezahlt werden. Es ist wichtig bei der Bezahlung eine konkrete Tilgungsbestimmung mit der Bezeichnung „Arbeitnehmeranteile“ zu vorzunehmen. Die Tilgungsbestimmung in jedem Falle schriftlich festhalten, soweit möglich von der Krankenkasse gegenzeichnen lassen. Lassen Sie niemals Dritte die Überweisung vornehmen. Häufig wird die Tilgungsbestimmung vergessen.

Es ist nicht strafbar offene Löhne nicht zu zahlen. Die Sozialversicherung geht immer vor. Mitarbeiter sind im Zweifel durch das Insolvenzausfallgeld geschützt.

Geschäftsführer sollten sich im Falle eines Ermittlungs- oder Strafverfahrens dringend anwaltlicher Hilfe bedienen. Eine sinnvolle Verteidigungsstrategie erfordert schwierige Nachweise eines Anfechtungstatbestandes nach § 133 InsO. Eine komplizierte Thematik, die ein Geschäftsführer gar nicht beherrschen kann.

Zahlen Sie die Lohnsteuern

Zu den hartnäckigsten Gläubigern im Zusammenhang mit einer Unternehmensinsolvenz gehören die Finanzbehörden.

Die Lohnsteuer ist zum gesetzlichen Fälligkeitstermin zu zahlen. Nach § 34 AO muss der GmbH-Geschäftsführer diese Pflicht erfüllen. Tut er dies nicht, so haftet er gemäß § 69 AO unmittelbar gegenüber dem Finanzamt. Die Pflicht gilt ohne weiteres auch für Geschäftsführer einer inländischen Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft.

Es ist eine gesicherte Rechtsprechung des BFH, dass der gesetzliche Vertreter einer Gesellschaft Löhne nur gekürzt auszahlen darf, wenn er nicht über ausreichend finanzielle Mittel verfügt, um die gesamte Lohnsteuer an das Finanzamt abzuführen. Sofern deswegen die Löhne nur anteilig ausgezahlt werden können, muss die anteilige Lohnsteuer angemeldet und abgeführt werden. Nur so kann die persönliche Haftung des Geschäftsführers vermieden werden.

Der Schadensersatzanspruch unterliegt der Restschuldbefreiung im Rahmen eines etwaigen Privatinsolvenzverfahrens.

Achtung: Auch wenn keine Löhne gezahlt werden und keine Lohnsteuer abgeführt werden, muss gilt: die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung müssen in jedem Falle bezahlt werden!

Führen Sie die Umsatzsteuer ab

Das Finanzamt gehört zu den beharrlichsten Gläubigern auch nach einer Insolvenz. Als gesetzlicher Vertreter der GmbH ist der GmbH-Geschäftsführer nach § 34 AO verpflichtet, deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Anders als bei der Lohnsteuer wird die Haftung für Umsatzsteuer durch den Grundsatz der anteiligen Tilgung begrenzt. D.h. der GmbH-Geschäftsführer haftet nur insoweit, als er aus den vorhandenen liquiden Mitteln die Steuerschulden hätte tilgen können. In der Praxis hat der Geschäftsführer im Haftungsanhörungsverfahren die Darstellung der Tilgungsquote durch entsprechende Dokumentationen nachzuweisen. Gelingt ihm das nicht, schätzt das Finanzamt die Tilgungsquote, wobei häufig davon ausgegangen wird, dass 50% der angefallenen Umsatzsteuer hätten bezahlt werden können.

Achtung: Vorsteuerkorrektur – Bei Rechnungen, die wegen der Insolvenz nicht mehr bezahlt werden können, ist eine Vorsteuerkorrektur nach § 17 Abs. 1 u. 2 UStG vorzunehmen.

Stellen Sie den Jahresabschluss rechtzeitig auf

Die Gleichzeitigkeit von Unternehmenskrise und die Nichterstellung der Bilanz in der hierfür vorgeschriebenen Zeit ist eine Bankrotthandlung im Sinne des § 283 Abs. 1 Nr. 7 StGB. Dies ist mit bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe bedroht. Zudem kann der Betroffene nach § 6 Abs. 2 S. 3 GmbHG für die Dauer von 5 Jahren seit der Rechtskraft der Verurteilung nicht Geschäftsführer einer anderen GmbH sein.

Wegen der hohen Strafandrohung und der gravierenden Folgen ist für die Verteidigung wichtig, die Bilanzerstellungsfristen zu vergegenwärtigen. Tritt eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit erst nach Ablauf der Bilanzerstellungsfristen ein, so liegt lediglich „eine Verletzung der Buchführungspflichten“ gemäß § 283 b Abs. 1 Nr. 3 b StGB vor. Dieser sieht einen milderen Strafrahmen von bis zu 2 Jahren Freiheitsstrafe vor.

Der Straftatbestand ist gerade deshalb so gefährlich, weil er für die Staatsanwaltschaft einfach nachzuweisen ist. Die Staatsanwaltschaft überprüft nur noch das Erstellungsdatum. Diese Angaben erhält sie sowieso vom Insolvenzverwalter und kann ohne Ermittlungsaufwand die Anklageschrift verfassen.

Nach § 290 InsO kann eine Verurteilung zur Versagung der Restschuldbefreiung führen.

Wenn Sie Fragen zu den Bilanzierungspflichten und –fristen haben, können Sie uns jederzeit im Rahmen der kostenlosen Ersteinschätzung kontaktieren.

Halten Sie die laufende Buchführung aufrecht

Für die Staatsanwaltschaft sind die Buchführungsdelikte des § 283 Abs. 1 Nr. 5-7 StGB und des § 283 b StGB einfache, weil leicht festzustellende und damit nachweisbare Taten. Sie sind deswegen von überragender praktischer Bedeutung. § 283 b StGB stellt dabei schon die Verletzung handelsrechtlicher Buchführungspflichten unter Strafe, ohne dass es auf das Tatbestandsmerkmal der wirtschaftlichen Krise überhaupt ankommt. In der Krise droht wegen der Verletzung der Buchführungspflicht nach § 283 b Abs. 1 Nr.1 StGB eine Strafe von bis zu 2 Jahren Freiheitsstrafe. Zudem kann der Betroffene nach § 6 Abs. 2 GmbHG für die Dauer von 5 Jahren seit der Rechtskraft des Urteils nicht Geschäftsführer einer anderen GmbH sein.

Gehen Sie keine Verpflichtungen mehr ein

Zu den typischen Begleitdelikten im Zusammenhang mit einem Unternehmenszusammenbruch gehört der ( Lieferanten-) Betrug in Form des Eingehungsbetruges. Lässt es die wirtschaftliche Situation eines Unternehmens bereits zweifelhaft erscheinen, ob die mit einer Bestellung eingegangene Verpflichtung im Fälligkeitszeitpunkt auch erfüllt werden kann, hat sich der Geschäftsführer bereits wegen Betrugs strafbar gemacht, § 263 StGB. Bei Forderungsausfällen können Gläubiger die Vorgänge durch Strafanzeige überprüfen lassen. Liegt tatsächlich ein Betrug vor, so haftet der Geschäftsführer gegenüber dem Geschädigten mit seinem Privatvermögen nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB. Es liegt eine Forderung aus vorsätzlich unerlaubter Handlung vor. Diese ist in einem sich eventuell anschließenden Insolvenzverfahren über das Privatvermögen des Geschäftsführers nicht von der Restschuldbefreiung erfasst.

Leisten Sie keine Zahlungen mehr

§ 64 GmbhG verbietet dem Geschäftsführer, nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Feststellung der Überschuldung Zahlungen zu leisten. Das Verbot der Masseschmälerung. Bei Verstößen hiergegen ist er mit seinem persönlichen Vermögen gegenüber der GmbH ersatzpflichtig. Sind die Zahlungen allerdings mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vereinbar, ist seine Haftung ausgeschlossen. Ein Geschäftsführer verstößt insbesondere nicht gegen § 64 GmbHG, wenn er die fälligen Arbeitnehmeranteile der Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge abführt.



Wir verwenden Cookies, um Inhalte zu personalisieren, Werbeanzeigen maßzuschneidern und zu messen sowie die Sicherheit unserer Nutzer zu erhöhen. Wenn Sie auf unsere Webseite klicken oder hier navigieren, stimmen sie der Erfassung von Informationen durch Cookies zu.